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   OLG Bremen, 20.10.2005 - 2 U 9/2005, 2 U 9/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17629
OLG Bremen, 20.10.2005 - 2 U 9/2005, 2 U 9/05 (https://dejure.org/2005,17629)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.10.2005 - 2 U 9/2005, 2 U 9/05 (https://dejure.org/2005,17629)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 2 U 9/2005, 2 U 9/05 (https://dejure.org/2005,17629)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Heilung des Mangels einer fehlenden Prozessvollmacht des Rechtsanwalts im Mahnverfahren ; Anforderungen an das Vorliegen einer die Hemmung des Fristablaufs bewirkenden Handlung; Anforderungen an die zeitliche Begrenzung der Haftung eines ...

  • Judicialis

    HGB § 160 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 184 Abs. 1; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ; BGB § 204 Abs. 2; ; ZPO § 167; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zum Mahnbescheid durch vollmachtlosen Vertreter und Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Bremen 2006, 60
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus OLG Bremen, 20.10.2005 - 2 U 9/05
    Handelt ein Rechtsanwalt beim Einreichen eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids in Ermangelung der erforderlichen Prozessvollmacht als volllmachtloser Vertreter, so kann dieser Mangel im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren nach Abgabe an das Landgericht jedenfalls dann mit Rückwirkung durch Nachreichen einer Prozessvollmacht geheilt werden, wenn noch keine das Verfahren der Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist (wie BGHZ 91, 111 = BVerwGE 69, 380).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Mangel der Vollmacht von Amts wegen oder nur auf Rüge des Gegners hin (§ 88 Abs. 1 ZPO) zu berücksichtigen ist, so dass jede ohne die notwendige Vollmacht vorgenommene Prozesshandlung unzulässig ist (Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 - Gms OGB 2/83 - BGHZ 91, 111, 114/115 = BVerwGE 69, 380).

  • BGH, 19.10.1977 - IV ZR 149/76

    Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des

    Auszug aus OLG Bremen, 20.10.2005 - 2 U 9/05
    Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen IV ZR 149/76 vom 19. Oktober 1977 stammt und damit zu § 270 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, der sog. "Vereinfachungsnovelle", ergangen ist, der das Verfahren einer maschinellen Bearbeitung von Anträgen auf Erlass von Mahnbescheiden nicht bekannt war.
  • BGH, 05.12.1991 - VII ZR 106/91

    Unterbrechen der Verjährung durch Beantragung eines Mahnbescheides

    Auszug aus OLG Bremen, 20.10.2005 - 2 U 9/05
    Der Bundesgerichtshof hat indessen diese Erfordernisse durch den Hinweis ergänzt, dass die Frage, welche Angaben im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs erforderlich seien, eine solche des Einzelfalls seien (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91 - NJW 1992, 1111).
  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 211/88

    Rechtsfolgen der Genehmigung einer Forderungsabtretung durch den Schuldner

    Auszug aus OLG Bremen, 20.10.2005 - 2 U 9/05
    Derselbe Mangel haftet auch dem Hinweis des Beklagten zu 2. auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1989 - VII ZR 211/88 - BGHZ 108, 172, 177/178 - an, denn auch dort ging es um die Frage der Auswirkung einer Genehmigung auf eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Ausschlussfrist.
  • BGH, 13.07.1973 - V ZR 16/73

    Rückwirkung der Genehmigung zur Annahme eines Vertragsangebots nach Ablauf der

    Auszug aus OLG Bremen, 20.10.2005 - 2 U 9/05
    Soweit dort auf die Meinung von Palm bei Erman, 11. Aufl. 2004, § 184 Rand-Nr. 8 Bezug genommen wird, bezieht sich diese zwar darauf, dass die Rückwirkung einer Genehmigung im Falle des Verstreichens einer Ausschlussfrist ausgeschlossen sein soll, die zum Beleg für die an dieser Stelle vertretene Rechtsauffassung genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1973 - V ZR 16/73 - NJW 1973, 1789 betrifft aber keinen dem vorliegenden vergleichbaren Fall.
  • OLG Rostock, 30.05.2008 - 1 U 36/08

    Haftung von Organmitgliedern einer Sparkasse; Widerklage: Schadenersatzanspruch

    Eine genehmigende Nachreichung der Vollmacht für die Klage / Widerklage ist deshalb in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr möglich, wenn die Vorinstanz diese wegen des Mangels zu Recht als unzulässig abgewiesen hatte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 89 Rn. 11; Stein/Jonas/Borg, ZPO, 22. Aufl., § 89 Rn. 13; Münchener Kommentar zur ZPO/von Mettenheim, 2. Aufl., § 90 Rn. 20 f., BGHZ 91, 111-117; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, OLGR Bremen 2006, 60-65; Oberlandesgericht Rostock, OLGR Rostock 1998, 466-468; 2000, 455-456).
  • FG Hamburg, 28.06.2007 - 3 K 237/06

    AO / EStG / EGV: Vollmacht /

    cc) Im Übrigen ergibt sich die rückwirkende Genehmigung nicht nur bei ausdrücklicher oder sonstwie konkludenter Bestätigung (vgl. Hans. OLG Bremen vom 20. Oktober 2005 2 U 9/2005, OLGR Bremen 2006, 60; BFH vom 22. Januar 2001 VII B 177/00, [...]), sondern mangels besonderer Erklärung schon aus der Nachreichung einer Standard- oder Einheits-Verfahrensvollmacht - wie hier - (vgl. OLG Celle vom 28. Oktober 2004 13 U 22/04, OLGR Celle 2005, 64; GmS-OGB vom 17. April 1984 GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111 , HFR 1984, 389 m.w.N., seitdem allgemeine Ansicht).
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